Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Nextragen Solutions GmbH
(Stand 12/2016)

I.      Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen sowie sonstigen Rechtsgeschäften der Nextragen Solutions GmbH liegen diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.
Diese Bedingungen dienen der Verwendung gegenüber natürlichen und juristischen Personen, sowie gegenüber rechtsfähigen Personengesellschaften die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer nach §14 BGB), sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Bestellers bzw. des Auftraggebers sowie abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Nextragen Solutions GmbH. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen oder Leistungen gelten unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Dies gilt auch wenn die Nextragen Solutions GmbH anders lautende Bedingungen des Bestellers bzw. Auftraggebers nicht ausdrücklich widerspricht. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller bzw. Auftraggeber, auch wenn nicht ausdrücklich erneut darauf Bezug genommen wurde.

II.     Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind außerhalb der angegebenen Bindefrist freibleibend. Alle Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam.
Kostenvoranschläge, Projektunterlagen, Systemanalysen, Muster, Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen dürfen weder anderweitig benutzt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Aufträge nach überlassenen Zeichnungen, Skizzen uns sonstigen Angaben werden im Hinblick auf Schutzrechte Dritter auf Gefahr des Kunden ausgeführt. Eingriffe in fremde Rechte gehen zu Lasten des Auftraggebers.

III.    Preise und Zahlungsbedingungen

Wir sind berechtigt, nach Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den vereinbarten Preisen, Konditionen und Nebenkosten sowie ggf. den gesonderten Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin aufgeführten Preise sind verbindlich. Für Nachbestellungen und Folgeaufträge sind diese Preise nicht verbindlich.
Die Preise sind Nettopreise ab Werk. Alle Versand-, Verpackungs-, und Transportkosten, Kosten für Transportversicherungen und sonstigen Nebenkosten sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die im Rahmen der Auftragsabwicklung anfallenden Reise- und Übernachtungskosten.
Die Nextragen Solutions GmbH ist berechtigt nach Fälligkeit ohne Mahnung ansonsten bei Zahlungsverzug, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
Nichteinhaltung der allgemeinen Zahlungsbedingungen oder Umstände, die uns nach Vertragsabschluss bekannt werden und die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Sie berechtigen uns außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
An uns unbekannte Käufer liefern wir bzw. erbringen wir Leistungen, vorbehaltlich einer anderen vorherigen Vereinbarung, nur gegen Barzahlung, Bar-Nachnahme oder Vorkasse.
Macht die Nextragen Solutions GmbH ihren Eigentumsvorbehalt geltend oder verlangt sie die Herausgabe aufgrund dieser Vorschriften, gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag.

IV.    Liefer- und Leistungszeiten

Liefertermine, Lieferfristen und Termine für das Erbringen von Leistungen gelten nur annähernd. Es sei denn, dass wir diese im Einzelfall schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
Lieferfristen und Fristen für Fertigstellungen beginnen mit dem Zugang der Auftragsbestätigung und verstehen sich ab Werk.
Sofern nicht anders vereinbart, ist die Nextragen Solutions GmbH berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendenden Waren auf Kosten des Auftraggeber bzw. Käufer gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Weder eine solche Versicherung noch etwa vereinbarte Übernahme der Transportkosten haben Einfluss auf den Gefahrenübergang.
Liefertermine und Fristen gelten als eingehalten, wenn vor ihrem Ablauf die Gefahr auf den Auftraggeber bzw. Käufer übergegangen bzw. die bestellte Leistung abgenommen ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe der bestellten Ware auf die den Transport durchführende Person oder Transportunternehmen über.
Die vereinbarte Lieferzeit bzw. Frist für die Fertigstellung verlängert sich – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers bzw. des Auftraggebers – um den Zeitraum, um den der Besteller bzw. Auftraggeber mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertragsabschluss in Verzug ist.
Verzögert sich die Lieferung bzw. Fertigstellung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich die Lieferfrist bzw. die Frist für die Fertigstellung angemessen.

Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten bzw. unseren Auftragnehmern eintreten, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung oder Leistungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. 

Haben wir die Einhaltung eines Termins oder eine Frist zugesichert und wird der Liefertermin oder die Frist um mehr als sechs Wochen überschritten und ist eine vom Auftraggeber bzw. Besteller danach schriftlich zu setzende angemessene Nachfrist erfolglos verstrichen, so kann er hinsichtlich der Lieferungen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet bzw. durchgeführt sind. Nur wenn die bereits erbrachten Teillieferungen oder -leistungen für den Besteller oder Auftraggeber ohne Interesse sind, ist er zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt. Schadenersatzansprüche hat der Besteller bzw. Auftraggeber nur dann, wenn wir den Verzug bzw. das Unterbleiben der Lieferung oder der Leistung aufgrund des Vorsatzes zu vertreten haben.

V.     Versand- und Gefahrenübergang

Verpackung, Versandweg und Transportmittel wählen wir bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung nach bestem Ermessen.
Mit der Übergabe der Ware an einem Spediteur, Transportunternehmen oder Frachtführer, jedoch spätestens mit dem Verlassen unseres Werkes, geht die Gefahr auch bei Lieferung frei Bestimmungsort auf den Besteller bzw. Auftraggeber über.
Versandfertig gemeldete Ware, auch wenn sie eine Teillieferung darstellt, muss unverzüglich abgerufen werden. Andernfalls sind wir berechtigt, die Ware nach unserer Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern. Wir sind weiterhin berechtigt, Teillieferungen in zumutbarem Umfang an den Besteller zu leisten.
Die Nextragen Solutions GmbH ist zu Teillieferungen und Leistungen berechtigt. 

VI.    Rücktritt

Ein Rücktrittsrecht besteht nicht.

Rücksendungen und der Austausch von Waren bedürfen unserer vorherigen Zustimmung. Bei Rücksendungen besteht kein Anspruch auf Zahlungsaufschub für fällige Rechnungsbeträge. Die Kosten für Überprüfen und eventuell Instandsetzen des zurückgesandten Gegenstandes werden bei der Gutschrift abgezogen oder gesondert in Rechnung gestellt. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Beschädigung und übermäßiger Nutzung des Gegenstandes halten wir uns vor.

Gestattet die Nextragen Solutions GmbH einen Rücktritt vom Kaufvertrag ohne dazu verpflichtet zu sein, wird ein angemessener Betrag in Rechnung gestellt. Werden Geräte, Systeme, Einrichtungen, Anlagen oder Programme speziell hergestellt oder programmiert, so wird ein Rücktritt abgelehnt.

VII.   Gewährleistung

Beanstandungen wegen offensichtlicher Mängel einer Lieferung oder Leistung müssen uns unverzüglich schriftlich nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort bzw. nach Fertigstellung der Leistung angezeigt werden; ansonsten sind wir von der Mängelhaftung befreit. Dies gilt insbesondere bezüglich der Vollständigkeit der Lieferung. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Auch der Mangel eines Teiles der Leistung berechtigt nicht zur Beanstandung der kompletten Leistung.
Bei berechtigten Mängelrügen behalten wir uns das Recht der Nacherfüllung, Nachbesserung, Ersatzlieferung, Beseitigung des Mangels vor.
Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller bzw. Auftraggeber nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
–   bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, –   bei Vorsatz,-   bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,-   bei Mängel, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben,-   bei Mängel des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

1. Ungeeignete und unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Installation bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller bzw. dem Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, chemische elektrochemische oder elektrische Einflüsse ungewöhnliche äußere Einflüsse, Feuchtigkeit, Wärme oder Kälte – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind. Bessert der Besteller, Käufer bzw. Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung unsererseits für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes bzw. der fertig gestellten Leistung.

2. Für Schäden, die durch falsche Angaben des Kunden, mangelhafte Wartung oder Pflege, instruktionswidrige Bedienung, Verwendung von herstellerfremden Ersatzteilen oder Produkten entstanden sind.

3. Nicht mit dem Gerät fest verbundene Teile (z.B. Akkus, Batterien, Netzteile, Kabel) sind von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen.

Werden Gewährleitungsansprüche geltend gemacht, so müssen diese zugleich mit der Einlieferung des Gerätes durch Vorlage der Kaufrechnung nachgewiesen werden. Gewährleistungsreparaturen werden in unseren Räumen bzw. durch die von uns beauftragten Unternehmen durchgeführt.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch bei Lieferungen und Leistungen anderer als vertragsgemäße Gegenstände.
Eine Gewährleistungspflicht für von uns kostenlos weitergegebene Hard-
oder Software besteht in keinem Fall. 

VIII.  Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt.

Alle gelieferten Gegenstände bzw. Produkte bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderung, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen durch den Besteller steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren z.Zt. der Verarbeitung. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller bereits jetzt den ihm zustehenden Eigentumsrechten an der die neue Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns.
Der Besteller bzw. Auftraggeber darf die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die  Forderung aus der Weiterveräußerung nebst Nebenrechten in dem sich aus den nachfolgenden Absätzen ergebendem Umfang auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt.
Die Forderungen des Bestellers bzw. Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe des Faktura Endbetrages (einschließlich MwSt.) werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung unserer Forderung wie Vorbehaltsware, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Vereinbarung weiterverkauft worden ist.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht von uns gelieferter Ware veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe unseres Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware.
Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Gleiches gilt, wenn die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet wird. 

Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. 

Der Besteller bzw. Auftraggeber ist verpflichtet, uns über Zwangs-Vollsteckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die an uns abgetretenen Forderungen oder sonstigen Sicherheiten unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers bzw. des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Rücktritt berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller verpflichtet sich deshalb, uns auf Verlangen jederzeit den Bestand der Vorbehaltsware körperlich nachzuweisen und uns Zutritt zu seinem Betrieb zu gestatten. 

IX.    Nutzungsrecht von Software sowie deren Dokumentation und Einarbeitung

Der Kunde bzw. Auftraggeber erhält nach Maßgabe unserer Bestimmungen ein Nutzungsrecht an dem mitgeliefertem Programm, sowie den zur Benutzung notwendigen Unterlagen und Dokumentationen. Es handelt sich mit Ausnahme der Betriebssystemsoftware um ein ausschließliches nicht übertragbares Nutzungsrecht. Das Recht des Kunden, die Hardware zu veräußern, bleibt davon unberührt. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt es sei denn, es wird schriftlich darauf hingewiesen, dass bestimmte Programme, Programmteile oder Softwaremodule dieses dürfen. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff Urheberrechtsgesetz) vervielfältigen. Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern. Die zur Benutzung notwendigen Unterlagen umfassen beim Verkauf von Neuprodukten eine Dokumentation in deutscher oder englischer Sprache, außer wir bzw. der Hersteller stellt diese nicht zur Verfügung. In diesem Fall weisen wir den Kunden vor Vertragsabschluss ausdrücklich darauf hin.

In unseren Preisen ist eine kostenlose Einarbeitung und Installation in die von uns gelieferte Hard- und Software nicht enthalten. Diese Leistungen sind zusätzlich in Auftrag zu geben und werden von uns nach Aufwand berechnet oder von einer durch uns beauftragten Firma gegen Berechnung erbracht.
Die Auswahl der Programme bzw. Softwaremodule für die beabsichtigte Anwendung erfolgt auf Risiko des Kunden.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns bzw. unseren Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

X.     Leistungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang der überlassenen Geräte und Programme bestimmt
sich nach den bei Vertragsabschluss gültigen Produktbeschreibungen. Darüber
hinausgehende Vereinbarungen in besonders gelagerten Fällen, wie z.B. über Kapazität,
Zeitverhalten, Kompatibilität mit anderen Programmen oder Vernetzungsmöglichkeiten,
sind abhängig von der kundenspezifischen Situation und ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Das gleiche gilt für spezielle kundenspezifische Anpassungen der
Programme und Produkte oder sonstige spezielle Einsatzbedingungen.

XI.    Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Pflichten des Bestellers bzw. des Auftraggebers und des Verkäufers bzw. des Auftragnehmers ist Flensburg. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Flensburg.

XII.   Anwendbares Recht

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Anwendbarkeit des einheitlichen „UN-Kaufrechtes“ wird ausdrücklich ausgeschlossen.

XIII.  Sonstiges
Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden bzw. des Auftraggebers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen voll wirksam.

XIV. Datenschutz

Die Daten des Bestellers bzw. des Auftraggebers werden unter Berücksichtigung der §§ 28, 34 Bundesdatenschutzgesetz EDV-mäßig gespeichert.